Die Evakuierungshelfer-Ausbildung erfolgt auf Basis des § 10 ArbSchG. Danach hat das Unternehmen geeignete Maßnahmen für die Evakuierung der Beschäftigten im Falle einer Gefahrenlage zu treffen. Ebenfalls ist dafür zu sorgen, dass Besucher oder externe Arbeitnehmer auf dem Firmengelände durch entsprechende Personen und Maßnahmen gesichert werden. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, hierfür Personen zu benennen, die das Gebäude bei Bedarf räumen. Dabei richtet sich die Anzahl der vorgeschriebenen Evakuierungshelfer nach der Zahl der Mitarbeiter und nach den besonderen Gefahren im Unternehmen.