Das Fahrpersonal von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter der Klasse 1 (Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff), ausgenommen Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsbuchstabe S, befördert werden, muss an einem Aufbaukurs Klasse 1 teilgenommen und eine Prüfung über die besonderen Anforderungen bestanden haben. Dies gilt sobald für die Fahrzeuge eine Kennzeichnungspflicht besteht.