Pflichtausbildung nach DGUV Vorschrift 52
Unternehmer dürfen nur Personen zum Führen von Kranen beschäftigten, die unter anderem theoretisch und praktisch unterwiesen sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Der Lehrgang entspricht der in der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ vorgeschriebenen Unterweisung. Die Teilnehmer erhalten nach erfolgreicher Teilnahme den Befähigungsnachweis nach DGUV Grundsatz 309-003.